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VERRÜCKTE GRENZZEICHEN UND GRENZVERWIRRUNG

Verrückte Grenzzeichen: Nicht selten sind sich die Eigentümer benachbarter Flächen über den exakten Verlauf der Grenze zwischen den Grundstücken uneinig. Diesbezüglichen Streitigkeiten kann durch die verbindliche Kennzeichnung der Grenze und deren beidseitiger Anerkennung abgeholfen werden.

Zu diesem Zweck kann der Eigentümer eines Grundstücks von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks gemäß § 919 Abs. 1 BGB verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt. Die Abmarkung muss dabei von der zuständigen Vermessungsbehörde bzw. einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorgenommen werden.

 

Die Kosten der Abmarkung sind nach § 919 Abs. 3 BGB dabei grundsätzlich von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen. Etwas anderes kann gelten, wenn das Grenzzeichen von einer Seite schuldhaft verrückt oder unkenntlich gemacht worden ist.

Zu beachten ist, dass allein durch die Abmarkung zwar keine Eigentumszuweisung stattfindet, dieser im Falle einer Grenzverwirrung jedoch ein erheblicher Beweiswert zuzusprechen ist.

 

Grenzverwirrung: Ist die richtige Grenze benachbarter Grundstücke nicht ermittelbar (sog. Grenzverwirrung), so gilt § 920 BGB. Demnach ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.  Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Führt die genannt Methode zu untragbaren Ergebnissen, insbesondere im Hinblick auf feststehende Grundstückgrößen, so hat eine Zuweisung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu erfolgen.

 

Verjährung: Die Ansprüche unterliegen gemäß § 924 BGB keiner Verjährung.

 

Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: Januar 2015, RA Peterle