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Kanzlei für Immobilienrecht

Grundstücke und die sich darauf befindlichen Gebäude (Immobilien) stellen nicht nur einen erheblichen wirtschaftlichen Wert dar, oftmals sind sie Grundlage und Ausgangspunkt für das private Wohnen und die berufliche Tätigkeit. Das Bau- und Immobilienrecht stellt die Schnittmenge der Spezialisierung unserer Anwälte dar. Ausgehend hiervon berät und vertritt die Anwaltskanzlei Troßbach Geyer & Dr. Peterle Rechtsanwälte PartmbB seine Mandantschaft umfassend in folgenden Bereichen:

1. Öffentliches Baurecht

Wir beraten Kommunen in baurechtlichen Fragestellungen. Aufgrund dieser Expertise bieten wir unser Beratungsleistung auch Unternehmen und Privatleuten an. Das öffentliche Baurecht dreht sich – vereinfacht gesagt – im Schwerpunkt darum, was wo gebaut werden darf.

Wir beraten unsere Mandanten, wenn sie eine beantragte Baugenehmigung nicht bekommen oder bereits gebaut haben und eine Rückbauverfügung erhalten haben. Bestenfalls führen wir mit unseren Mandanten auch gemeinsam im Vorfeld eines Bauantrags die Verhandlungen mit der Behörde, um das spätere Genehmigungsverfahren zu erleichtern.

Des Weiteren gehört das öffentliche Baunachbarrecht zu unserem Portfolio (Einwendungen, Drittwidersprüche und Anfechtungsklagen). Auch bei der Beratung im Zusammenhang mit Baulandumlegungen sind wir für unsere Mandanten tätig.

2. Privates Bau- und Architektenrecht

Wir beraten und vertreten Bauunternehmen, Handwerksbetriebe und Architekten. Mit der daraus gewonnen Expertise unterstützen wir auch private Bauherren und Auftraggeber bei der Verwirklichung von Immobilienprojekten und Bauvorhaben, begonnen beim Grundstücks- und Immobilienerwerb und der (Mit-) Gestaltung von Bau – und Architektenverträgen, bis hin zur Abnahme und Vertragsabwicklung.

Der Umgang mit Sicherheiten am Bau, Bauablaufstörungen und der Sachmängelhaftung gehört hier zu unserem Leistungsportfolio.

3. Privates Immobilienrecht

Unsere Mandanten beraten und vertreten wir insbesondere bei folgenden Themen:

  • Die Auseinandersetzung von Miteigentumsgemeinschaften.
  • Die Prüfung und Gestaltung von grundstücks- und immobilienrechtlichen Verträgen, insbesondere Kaufverträgen. Wir beraten unsere Mandanten im Rahmen der Veräußerung von Immobilien und über die Gestaltungsmöglichkeiten von Verträgen. Das Immobilienrecht sieht viele Gestaltungsmöglichkeiten vor, die den Eigentümern oftmals nicht bekannt sind. Wir erläutern unseren Mandanten die Möglichkeiten, welche Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch und Wohnrechte bieten. Grundsätzlich arbeiten wir hier auch mit Steuerberatern zusammen, insbesondere wenn es um Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge geht.
  • Wir beraten unsere Mandanten bezüglich des Umgangs mit Grundstücksbelastungen wie Wegerechten, Überfahrtsrechten, Leitungsrechten und Notwegerechten.
  • Erwerb herrenloser Grundstücke, Ersitzung von Grundstücken. Wir beraten unsere Mandanten bei Sonderfällen, in denen sie vom Fiskus ein herrenloses Grundstück erwerben möchten oder ein Grundstück, bei dem die Eigentümer unbekannt sind, zu Eigentum „ersitzen“ möchten.

4. Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Das Wohnungseigentumsrecht ist eine durchweg komplexe Rechtsmaterie. Prozessrechtliche Besonderheiten und eine Vielzahl von Wohnungseigentümern machen die Rechtsdurchsetzung für juristische Laien nach unserer Erfahrung praktisch unmöglich. Dennoch werden auf Versammlungen oft Beschlüsse gegen den Willen einzelner oder mehrerer Eigentümer gefasst, die drastische wirtschaftliche Auswirkungen nach sich ziehen. Viele Probleme lassen sich durch eine professionelle Begleitung vor, während und nach der Beschlussfassung vermeiden. Insbesondere die folgenden Konstellationen stehen wir unseren Mandanten regelmäßig zur Seite:

  • Bauliche Veränderungen
  • Verkündung von Beschlüssen
  • Finanzverwaltung in der WEG
  • Rechtliche Stellung des Verwalters

5. Grundstücke und Immobilien im Erbrecht

Kern komplexer erbrechtlicher Gestaltungen und Auseinandersetzungen sind regelmäßig Grundstücke und Immobilien. Aus dieser Erfahrung heraus helfen wir unseren Mandaten, sei es bei der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder im Rahmen der erbrechtlichen Gestaltung. Wir beraten unsere Mandanten, wenn sich die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft als herausfordernd darstellt. Hier gehören die Initiierung und das Moderieren von Einigungsgesprächen und gegebenenfalls die erbrechtliche Teilungsversteigerung zu unserer alltäglichen Tätigkeit.

Bei der erfolgreichen Testamentsgestaltung und Nachfolgeregelung sowie der vorweggenommenen Erbfolge bedürfen Immobilien und Grundstücke eines besonderen Augenmerks und grundstücksrechtlicher Kompetenz.

6. Grundstücke und Immobilien im Familienrecht

Im Familienrecht ist die Immobilie regelmäßig nicht nur Vermögensgegenstand, sondern auch oftmals „das Nest der Familie“ und eine langfristige Altersvorsorge. Auch wenn man dies Juristen im Allgemeinen nicht immer zuschreibt: So legen wir als Kanzlei im Familienrecht größten Wert auf eine sensible und ganzheitliche Betrachtungsweise. Oft kann durch eine umsichtige, kreative und gestaltende Herangehensweise die Zukunft der Familienimmobilie gerettet werden.

Dies ist auch unser Ansatz. So können im Rahmen von Scheidungsfolgenvereinbarungen Zugewinnausgleichsansprüche oder unter Beachtung rechtlicher Grenzen auch Unterhalts- und Versorgungsausgleichsansprüche mit der Übertragung von Eigentumsanteilen oder einem langfristigen Wohnrecht in Einklang gebracht werden. Oft bietet es sich auch an, die Zukunft der Immobilie für die Familie und Kinder durch die grundbuchrechtliche Eintragung eines Wohnrechts oder Nießbrauchs zu schützen.

Selbstverständlich muss, wenn eine einvernehmliche Vermögensauseinandersetzung nicht zu Stande kommt, die ultima ratio, die zwangsweise Verwertung (Teilungsversteigerung) mit beachtet und notfalls vollzogen werden. Um dies zu jedoch zu vermeiden, beraten und gestalten wir frühzeitig. Das Mittel der Wahl ist oftmals der Ehevertrag.

Durch ausgewogene und sauber ausgearbeitete Eheverträge können die Gefahren minimiert und die Immobilie als Familienheim aber auch als Wertanlage besser gewahrt und geschützt werden.

7. Immobilien im Gesellschaftsrecht, Grundstücksverwaltungsgesellschaften

Ein Kernthema des Immobilienrechts ist die Immobilienverwaltung durch Gesellschaften. Die Einbringung von Immobilien in eine Gesellschaft ist regelmäßig ein Mittel, um die Verwaltung des Immobilienvermögens und die Immobiliennachfolge zu regeln. Deshalb beraten wir (Immobilien-) Gesellschaften und deren Gesellschafter sowie Geschäftsführer in diesem Bereich.

Eine Gesellschaft lässt es nämlich zu, in dem Gesellschaftsvertrag Einflussmöglichkeiten, wie zum Beispiel Verfügungsberechtigungen und Nachfolgen, zu regeln. Diese Möglichkeit besteht bei Miteigentum nicht. Schenkungen eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie an ein Kind, die zu einer unbeschränkten Verfügungsberechtigung des Kindes führen würden, können alternativ über den Erwerb von Gesellschaftsanteilen gesteuert werden. So kann beispielsweise verhindert werden, dass bestimmte Personen indirekt Miteigentum an einer Immobilie erhalten.

Das gesellschaftsrechtliche Erwerbsmodell lässt es außerdem zu, dass steuerliche Freibeträge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge wertgenau über entsprechende Gesellschaftsanteilsübertragungen genutzt werden können. Das Modell kann außerdem zu einkommensteuerlichen Vorteilen führen. Im Gegensatz zu Miteigentumsanteilsübertragungen müssen zudem Veränderungen der Gesellschaftsbeteiligungen grundsätzlich nicht notariell beurkundet werden, sodass diesbezüglich eine Aufwands- und Kostenerleichterung bei späteren Immobilienanteilsübertragungen erzielt werden kann.

Wir beraten unsere Mandanten auf diesem komplexen Gebiet, um Ihnen dabei zu helfen, ihr Immobilienvermögen zu schützen und rechtlich vorteilhafte Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen. Selbstverständlich unterstützen wir unsere Mandanten auch bei Gesellschafterstreitigkeiten prozessual und außerprozessual.

8. Immobilienversteigerung

Zur Versteigerung von Grundstücken und Immobilien kann es aus verschiedenen Gründen kommen: – Unsere Mandanten sind Gläubiger von Forderungen, welche es im Rahmen der Vollstreckung in Grundstücke zu sichern und durchzusetzen gilt. – Auch die Verwertung von Grundstücken und Immobilien im Rahmen einer Aufteilung gehört zum Kernbereich des Immobilienrechts.

Zu unserer Praxis gehören dabei nicht nur die erb- und familienrechtliche Teilungsversteigerung, – sondern auch die Teilungsversteigerung zur Auflösung einer Miteigentümergemeinschaft. In den genannten Konstellationen beraten wir unsere Mandanten zunächst über ihre prozessualen Möglichkeiten, um auf deren Basis unter Umständen auch nochmals einen Einigungsversuch zu unternehmen.

Sollte dieser nicht zum Erfolg führen, leiten wir die entsprechenden gerichtlichen Verfahren zur Versteigerung der Immobilie ein und betreuen diese für unsere Mandanten.

9. Grundstücksüberlassung für Erneuerbare-Energien-Anlagen (Flächen-Photovoltaik)

Unsere Mandanten sind oftmals Eigentümer größerer (meist landwirtschaftlich genutzter) Flächen. Diese Immobilien eignen sich teilweise für den Ausbau erneuerbarer Energien, aktuell insbesondere im Zusammenhang mit Flächen-Photovoltaik-Anlagen.

Wir beraten unsere Mandanten diesbezüglich umfassend. Insbesondere prüfen und verhandeln wir die Verträge der Projektierer, die die Photovoltaikanlage realisieren wollen. Wir haben dabei die Belange des Grundstückseigentümers im Blick, insbesondere wahren wir die Interessen der Grundstückseigentümer im Hinblick auf eine angemessene Vergütung, die Absicherung des Rückbaus, die Erhaltung des Ackerstatus und die Transparenz hinsichtlich Vertragslaufzeiten und rechtlichen Verpflichtungen. Nähere Informationen finden Sie hier.

10. Immobilienprojektentwicklung

Die Immobilienprojektentwicklung ist ein interdisziplinäres Beratungsfeld innerhalb des Grundstücks- und Immobilienrechts. Wer ein Immobilienprojekt realisieren möchte, ist von der Planung bis zur Vollendung mit einer Vielzahl rechtlicher Themen konfrontiert. Wir beraten unserer Mandanten bereits vor dem Grundstückskauf über etwaige Risiken, welche das Grundstück

  • hinsichtlich seiner (rechtlichen, aber auch tatsächlichen) „Beschaffenheit“
  • in Bezug auf Grundstücksbelastungen
  • und hinsichtlich der Bebaubarkeit hat.

Wir empfehlen unseren Mandanten dringend, vor dem Kauf eines Grundstücks zu prüfen, ob rechtliche Unwägbarkeit vorhanden sind. Gegebenenfalls sprechen wir mit der Behördenseite darüber, ob das geplante Projekt überhaupt an dieser Stelle bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig ist. Ferner erstreckt sich die Projektentwicklung auf die Vertragsprüfung und Gestaltung, mithin auf die Aspekte zum privaten Bau- und Architektenrecht (vergleiche Ziffer 2).