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KÜNDIGUNG VON LANDPACHTVERTRÄGEN – AUCH EINWURFEINSCHREIBEN NICHT SICHER

Kündigungserklärungen werden wirksam, wenn sie der anderen Vertragspartei zugehen. Der Zeitpunkt Kündigung ist vor allem für die Ermittlung der Kündigungsfristen entscheidend. In der Praxis ist der Zugang von Kündigungen bei Landpachtverträgen oft streitig. Hier gilt: Im Zweifelsfall muss der Kündigende den Zugang nachweisen. Selbiges gilt auch für das Arbeits- und Mietrecht. Wie aber kann der Zugang bewiesen werden?

 

Und jetzt wird es kompliziert: Wird ein einfacher Brief versendet und wird der Zugang dann in Abrede gestellt, ist es schwer, selbigen zu beweisen, da der Brief möglicherweise untergegangen ist. Auch die Zustellung per Einwurfeinschreiben hat ihre Tücken. Denn letztlich ist nur beweisbar, dass ein Schreiben zugestellt wurde, aber nicht, welchen Inhalt es hat. Die Kuvertierung der Kündigungsschreiben sollte daher unter Zeugen erfolgen. Eine weitere Möglichkeit ist, das unterschriebene Schreiben unter Zeugen zu kuvertieren und in den Briefkasten des Kündigungsempfängers einzuwerfen bzw. durch einen Boten einwerfen zu lassen.

 

Nummer Sicher: Auf der sicheren Seite ist der Kündigende, wenn der Kündigungsempfänger den Empfang der Kündigung schriftlich bestätigt oder die Kündigung mittels Gerichtsvollzieher übermittelt wird.

 

Fazit: Zu beachten ist grundsätzlich, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat, das heißt in Papierform. Der Kündigende sollte sich den Zugang der Kündigung schriftlich bestätigen lassen. Erfolgt keine Bestätigung der Kündigung, ist auf die Beweisbarkeit des Zugangs zu achten. Bei hartnäckigen Zugangsverweigerern sollte ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt werden Für die Kündigung ist genug Zeit einzuplanen.

 

Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: Februar 2015, RA Peterle