AUF RECHTSSICHERE PREISANGABEN ACHTEN!

Die Rechtslage: Der Verkauf von Wein an den Konsumenten wird regelmäßig vom Anwendungsbereich der Preisangabenverordnung erfasst, da es sich sich um eine Weitergabe von Waren an Endverbraucher unter Angaben des Volumens handelt.

 

Der Gesetzgeber hat für diesen Fall vorgesehen, dass neben dem Gesamtpreis, also dem vom Kunde letztlich zu bezahlenden Preis, auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) anzugeben ist.

Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist beim Flaschenverkauf von Wein der Preis pro 1 Liter.

 

Beispiel:        6,50 € / 0,75 L-Flasche                  (8,67 € / Liter)
(Gesamtpreis)                                  (Grundpreis)

 

Die Angabe des Grundpreises hat in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises zu erfolgen. Diese müssen auf einen Blick zusammen wahrgenommen werden können. Die so vorzunehmende Grundpreisangabe ist überall dort vorzunehmen, wo gegenüber dem Endverbraucher unter Angabe des Preises geworben wird, beispielsweise auf den Preislisten und Online-Shops.

 

Risiken: Verstöße gegen die Preisangabenverordnung stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können als solche geahndet werden. Des Weiteren besteht die Gefahr kostspieliger wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Hintergrund ist, dass derjenige, der die Preisangaben nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend macht, sich einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil verschafft.

Über die Regelungen der Preisangabenverordnung wird hier lediglich ein Überblick gegeben. Der Artikel ersetzt keine Begutachtung des Einzelfalls.

 

Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: Dezember 2014, RA Peterle

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