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WANN IST EINE NACHERFÜLLUNGSFRIST BEZÜGLICH DER MANGELBESEITIGUNG IM PRIVATEN BAURECHT AUSNAHMSWEISE ENTBEHRLICH?

Der Gesetzgeber hat eine Wertung getroffen, die von einer „Zweistufigkeit“ der Mängelrechte ausgeht. Grundsätzlich können erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist die Ersatzvornahme oder die sog. sekundären Mängelrechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) geltend gemacht werden. In Ausnahmefällen verliert der Auftragnehmer sein Nachbesserungsrecht auch ohne vorherige Fristsetzung, wenn diese dem Auftraggeber unzumutbar ist. Dies erfordert grundsätzlich eine Interessenabwägung. Die Fristsetzung ist u.a. entbehrlich, wenn: 1. der Auftragnehmer das Vorhandensein eines Mangels „ernsthaft und endgültig“ bestreitet 2. sich der Auftragnehmer in unzumutbarer Weise als unzuverlässig erwiesen hat (dies erfordert eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles, wobei insbesondere auch auf die bisherige Arbeitsweise des Auftragnehmers zurückzublicken ist). Sollten durch den Mangel bereits Schäden an anderen Teilen des entsprechenden Gebäudes entstanden sein, scheidet ein Recht zur Nacherfüllung des Auftragnehmers von vornherein aus. Einer Nachfristsetzung bedarf es ebenfalls nicht, wenn dem Auftraggeber existenzgefährdende Nachteile drohen. Thomas Frank Rechtsanwalt