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VERWALTER EINES WEINGUTS BEDIENT SICH SELBST – KLAGE GEGEN KÜNDIGUNG DES ARBEITSVERTRAGES

Rechtslage:  Gegen die Kündigung eines Arbeitsvertrages kann sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wehren. Formal ist die Kündigungsschutzklage auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gerichtet. In den meisten Fällen wird im Prozess allerdings eine Einigung herbeigeführt, nach der das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung endet. Eine fristlose Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 

Der Fall: Dem Verwalter eines Weinguts in Bio-Bewirtschaftung war sein Brutto-Gehalt von 6.500 € offenbar nicht genug. So stellte er sowohl seinen Sohn als auch seine Frau unbefristet ein. Damit nicht genug: Der Frau wurde ein PKW auf Firmenkosten beschafft, für den Sohn gab es Bargeld aus der Kasse. Weihnachtsgelder in bar waren an der Tagesordnung. Zudem wurden private Steuerschulden auf Kosten des Unternehmens beglichen. Nachdem diese Praxis ans Tageslicht kam, erfolgte die fristlose Kündigung, gegen die sich der Verwalter vor dem Arbeitsgericht Koblenz wehrte, allerdings ohne Erfolg. Danach ging es in die Berufung, über die das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden hatte (Az. 3 Sa 595/11). Auch dieses bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kündigung: „Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht“, so die Richter mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

 

Achtung: Eine Kündigung ist grundsätzlich wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erhoben wird. Im Fall einer Kündigung sollte daher schnellstmöglich anwaltlicher Rat eingeholt werden.

 

Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: Mai 2013, RA Peterle