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BEENDIGUNG VON PACHTVERTRÄGEN (TEIL 3/3): FRISTLOSE KÜNDIGUNG UND WERTERSATZ NACH PACHTENDE

Gründe für eine fristlose Kündigung

Eine außerordentliche fristlose Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Jede Partei kann das Pachtverhältnis beenden, wenn ihr dessen Fortsetzung unzumutbar ist. So zum Beispiel, wenn es zu Beleidigungen oder Tätlichkeiten zwischen den Parteien kommt.

Weitere Kündigungsgründe resultieren aus der Verletzung der vertraglichen Pflichten. Dementsprechend kann der Pächter das Pachtverhältnis beenden, wenn ihm das Grundstück oder dessen Nutzung ganz oder teilweise vorenthalten oder erschwert wird. Typische Kündigungsgründe für den Verpächter sind die Vernachlässigung des Grundstücks, die Änderung der wirtschaftlichen Nutzung und die unbefugte Überlassung des Grundstücks an Dritte. Bleibt der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug, so berechtigt auch dies zur Kündigung. Zu beachten ist, dass vor einer Kündigung in der Regel eine Verwarnung zu erfolgen hat. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

 

Wertersatz

Endet das Pachtverhältnis ist zu klären, ob Wertersatzansprüche bestehen. Diese Frage stellt sich insbesondere, wenn der Pächter die Reben gepflanzt hat und das Ende des Vertrages in deren Ertragsjahre fällt. Hier gilt: Wertverbessernde Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert).

 

Wichtiger Hinweis: Zu beachten ist, dass im Gesetz zahlreiche Ausnahmen geregelt sind. Zudem kann der konkrete Pachtvertrag von den gesetzlichen Vorschriften abweichen.

 

Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: Juni 2013, RA Peterle