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QUALIFIKATIONS­VERPFLICHTUNG FÜR BERUFSKRAFTFAHRER. WENGERTER IN DER REGEL NICHT BETROFFEN.

Die Qualifikationsverpflichtung für Berufskraftfahrer hat im Berufsstand teils für Verunsicherung gesorgt. Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (kurz: BKrFQG) betrifft grundsätzlich sämtliche Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Der Nachweis ist in der Regel ab dem 10. September 2014 zu erbringen.

 

Keine Regel ohne Ausnahme: Insbesondere zwei der Ausnahmen, die das BKrFQG vorsieht, werden dafür sorgen, dass die Wengerter und Landwirte von der zusätzlichen Belastung verschont bleiben. So gilt das Gesetz nicht für Fahrten mit

  • Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG)
  • Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG)

 

Insbesondere aufgrund der letztgenannten Regelung dürften die Wengerter, deren Tätigkeitsschwerpunkt nicht der Transport von Wein ist, von der Qualifikationsverpflichtung ausgenommen sein. Denn selbst wenn der Wein zu den Kunden geliefert wird, ist im Verhältnis zur Erzeugung wohl eine untergeordnete Tätigkeit anzunehmen.

 

Im  Ergebnis kann daher Entwarnung gegeben werden, wenngleich abzuwarten bleibt, wie die Behörden das Gesetz in Grenzfällen anwenden werden. Durch die Angebote von Schulungsanbietern, die teils unter Verweis auf die bestehenden Qualifizierungspflichten an Wengerter herantreten, sollten diese sich nicht verunsichern lassen.

 

Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: September 2014, RA Peterle