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LANDPACHTVERTRAG: BEENDIGUNG DURCH ABLAUF DER PACHTZEIT / STILLSCHWEIGENDE VERLÄNGERUNG

Der Grundsatz: Ist in einem Landpachtvertrag eine Vertragslaufzeit bestimmt, endet dieser mit Ablauf dieser Geltungsdauer. Einer Kündigung bedarf es in diesem Fall nicht. Anders verhält es sich, wenn die Parteien vereinbart haben, dass das Vertragsverhältnis fortgesetzt wird, wenn nicht eine der Parteien nach Zeitablauf kündigt.

Das Problem: Insbesondere bei langen Vertragslaufzeiten, wie sie im Weinbau üblich sind, kommt es vor, dass die Vertragsparteien nach Ablauf des Vertrages diesen einfach fortsetzen. Will sich eine Seite danach aus dem Vertragsverhältnis lösen, stellt sich die Frage, ob und mit welcher Kündigungsfrist dies möglich ist.

Die Rechtslage: Oftmals gehen die Betroffenen davon aus, dass sie sich wegen der „abgelaufenen“ Vertragslaufzeit vom Vertrag schnell lösen können. Zu beachten ist aber, dass die Rechtsprechung eine Verlängerung des Pachtverhältnisses auf unbestimmte Zeit annimmt, wenn der Pächter die Pachtsache nach Ablauf der festgeschriebenen Pachtzeit weiter nutzt und der Verpächter die Zahlung der Pacht annimmt. Der so entstandene Vertrag ist unter Einhaltung der Frist des § 594 a BGB kündbar. Demnach ist eine Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres zu kündigen und beträgt somit mindestens nahezu zwei Jahre.

Folgeproblem: Nicht abschließend geklärt ist, ob in der Folge die vertraglichen Konditionen oder die gesetzlichen Vorschriften zum Landpachtvertrag gelten. Die Rechtsprechung tendiert dazu, die gesetzlichen Vorschriften anzuwenden und nicht die im ursprünglichen Vertrag verabredeten.

 

Tipp: Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten unbedingt im Auge behalten und ablaufende Verträge durch schriftliche Vereinbarung verlängern bzw. neu verhandeln

 

Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: Oktober 2014, RA Peterle