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KANN ICH EIGENTÜMER EINES HERRENLOSEN GRUNDSTÜCKS WERDEN?

Das Eigentum an Grundstücken lässt sich anhand des Grundbuchs ermitteln. Allerdings sind die Eintragungen in Grundbüchern oftmals falsch. Der häufigste Grund dafür ist, dass Personen im Grundbuch stehen, die bereits verstorben sind. Die tatsächlichen Eigentümer – die Erben – haben in manchen Fällen keine Kenntnis von ihrem Eigentum und so kommt es, dass Grundstücke über Jahrzehnte von anderen bewirtschaftet werden. Mit derartigen Fällen beschäftigt sich § 927 BGB, der Folgendes regelt:

 

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

 

Kurz gesagt: Es ist möglich, ein herrenloses Grundstück unter gewissen Voraussetzungen in das eigene Eigentum zu überführen. Über die Einzelheiten des Aufgebotsverfahrens informieren wir Sie gerne.

 

Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: März 2015, RA Peterle