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KAUFVERTRÄGE ÜBER LANDWIRTSCHAFTLICHE MASCHINEN

Kaufverträge über landwirtschaftliche Maschinen (Teil I) – Gewährleistungsausschlüsse durch AGB bei Gebrauchtfahrzeugen oft unwirksam 

Nicht selten werden im landwirtschaftlichen Bereich gebrauchte Maschinen beschafft. Auf Verkäuferseite treten hierbei oftmals Landmaschinenhändler auf. Rein kaufrechtlich stehen sich in dieser Konstellation zwei „Unternehmer“ gegenüber. Dies hat zur Folge, dass die weitreichenden Schutzvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs nicht zur Anwendung kommen. Oftmals verkennen die Verkäufer jedoch, dass ein vollständiger Gewährleistungsausschluss durch  allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auch in dieser Konstellation nicht möglich ist. Nach der neueren Rechtsprechung sind AGB, die der Verkäufer beim Verkauf gebrauchter Sachen an Unternehmer verwendet, unwirksam, wenn diese vollumfängliche Gewährleistungsausschlüsse enthalten, d.h. auch die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden sowie die Haftung bei grobem Verschulden für sonstige Schäden ausschließen. Eine Regelung wie beispielsweise „Gekauft wie gesehen, unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungsrechte“ in AGB ist nach diesem Maßstab unwirksam. Zu beachten ist weiter, dass die Unwirksamkeit sich auf den vollständigen Gewährleistungsausschluss erstreckt.

Tipp: Die Gesetze und die Rechtsprechung zum Ausschluss von Gewährleistungsrechten sind derart kompliziert, dass sie für den juristischen Laien nicht mehr handhabbar sind. Sollte sich in einem Mangelfall daher der Verkäufer auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, darf dies nicht einfach hingenommen werden. Eine Prüfung durch den Rechtsanwalt ist hier in jedem Fall empfehlenswert.

Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: Mai 2017, RA Peterle