Skip to main content

WAS ÄNDERT SICH BEIM KINDESUNTERHALT 2018?

Ab 01.01.2018 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Diese beinhaltet 3 wesentliche Änderungen:

1. Erhöhung des Mindestkindesunterhalts
2. Anhebung der Bedarfssätze bzw. Erhöhung des Kindesunterhalts
3. Anhebung der Einkommensgruppen sowie des Bedarfskontrollbetrags

Der Kindesunterhalt steigt, zugleich werden jedoch auch die Einkommensgruppen angehoben.

1. Erhöhung des Mindestkindesunterhalts
Mit der neuen Düsseldorfer Tabelle 2018 wird der Mindestkindesunterhalt minderjähriger Kinder erhöht. Der Mindestunterhalt ist der Betrag, welcher mindestens vom unterhaltspflichtigen Elternteil gezahlt werden muss. Damit der Mindestkindesunterhalt gewährleistet ist, werden strenge Voraussetzungen an den Unterhaltspflichtigen gestellt. Dieser muss alles unternehmen um den Mindestkindesunterhalt zu gewährleisten. Ihnen trifft in diesem Rahmen eine sog. Erwerbsobliegenheit, d.h. er muss alles tun, was in seiner Macht steht, um eine Arbeitsstelle zu finden. Diese Erwerbsbemühungen hat er nachzuweisen. Zudem ist es ihm sogar zuzumuten, einen Nebenjob auszuüben, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Dieser Mindestkindesunterhalt wurde nunmehr wie folgt heraufgesetzt:
a) Kinder der 1. Altersstufe: 348 Euro statt bisher 342 Euro
b) Kinder der 2. Altersstufe: 399 Euro statt 393 Euro
c) Kinder der 3. Altersstufe: 467 Euro statt bisher 460 Euro
Bei diesen Beträgen handelt es sich jedoch nicht um den Auszahlungsbetrag. Es ist hiervon bei minderjährigen Kindern jeweils die Hälfte des Kindergeldes, bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld abzuziehen. Das Kindergeld steigt ab dem Jahr 2018 im Vergleich zum Jahr 2017 um jeweils 2 Euro.

2. Anhebung der Bedarfssätze bzw. Erhöhung des Kindesunterhalts
Es werden weiterhin die Bedarfssätze bei minderjährigen Kindern angehoben. Das heißt es steigt auch der Kindesunterhalt für die Einkommensgruppen 2-10, nicht nur der Mindestkindesunterhalt für die Einkommensgruppe 1. Bei volljährigen Kindern bleibt der Bedarf gleich. Sie bekommen nicht mehr Unterhalt.

3. Anhebung der Einkommensgruppen sowie des Bedarfskontrollbetrags
a) Anhebung der Einkommensgruppen
Die Düsseldorfer Tabelle beginnt nun mit der Einkommensgruppe bis zu 1.900 Euro, statt 1.500 Euro. Das heißt bis zu einem Verdienst von 1.900 Euro ist lediglich der Mindestkindesunterhalt geschuldet. Die Einkommensgruppen wurden insgesamt angehoben. Die letzte Einkommensgruppe endet nun mit 5.500 Euro statt mit 5.100 Euro. Bei einem Einkommen das darüber liegt, hängt der Unterhaltsanspruch vom Einzelfall ab.
b) Anhebung des Bedarfskontrollbetrags
Der Bedarfskontrollbetrag steht jeweils am Ende der jeweiligen Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle. Diesen Betrag muss der Unterhaltspflichtige in jedem Falle zur Verfügung haben, wenn all seine Unterhaltspflichten berücksichtigt werden.
Falls Sie von einer Änderung des Kindesunterhalts betroffen sind, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.
Kontaktieren Sie unsere Kanzlei per E-Mail (kanzlei@t-g-p.de) oder rufen Sie uns an (07131/797 23 80) und vereinbaren Sie einen Beratungstermin in unseren Kanzleiräumen in Heilbronn oder in Oedheim.

RAin Reiser