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VERKAUF DES GRUNDSTÜCKS UND TOD DES VERPÄCHTERS BEENDEN NICHT DAS PACHTVERHÄLTNIS

Das Bestehen von Pachtverträgen ist ein Evergreen bei der Beratung von Weinbaubetrieben. Obwohl der Merksatz „Kauf bricht nicht Miete“ nahezu jedem ein Begriff ist, wird regelmäßig die Frage gestellt, ob dies auch für Landpachtverträge gilt. Dies ist zu bejahen. Auch ein neuer Eigentümer ist an den Vertrag gebunden. Deshalb ist es auch wichtig, insbesondere bei einer Neuanlage des Weinbergs, auf einen langfristeigen Vertrag zu bestehen. Oftmals argumentieren die Käufer, die den Weinberg selber bewirtschaften wollen, dass beim Grundstückskaufvertrag das Landpachtverhältnis nicht erwähnt oder gar dessen Nichtbestehen vom Verkäufer zugesichert worden ist. Dieses Argument ist jedoch unzulässig, da Käufer und Verkäufer des Grundstücks keinen Vertrag zulasten des Pächters schließen können. Vielmehr hat in diesem Fall der Grundstückskäufer ein Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer, da er das Grundstück nicht für sich nutzen kann.

 

Stirbt der Eigentümer des verpachteten Grundstücks, so bleibt der Pachtvertrag ebenfalls in der bisherigen Form bestehen. Etwas anderes kann bei der seltenen Konstellation gelten, dass der Verpächter nicht Eigentümer sondern Nießbrauchsberechtigter ist (vgl. Artikel R&W 2/13). Auch an dieser Stelle sei nochmals auf die dringende Notwendigkeit eines schriftlichen Landpachtvertrages hingewiesen. Bei einem großen Teil landpachtrechtlicher Streitigkeiten stehen dem Wengerter die Erben des einstigen Verpächters gegenüber. Diesen fehlt oft jedes Verständnis für die Höhe einer angemessenen Pacht und den Wert der Rebanlage. Auf das gute Verhältnis zum aktuellen Verpächter sollte man sich daher nicht verlassen.

 

Den Musterpachtvertrag für Rebland, welchen der WVW in Kooperation mit TROSSBACH • GEYER & PETERLE zur Verfügung stellt, finden Sie hier.

 

Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: Juli 2016, RA Peterle