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UNWIRKSAME KLAUSELN IM HOFÜBERGABEVERTRAG UND DIE FOLGEN

In den letzten Monaten bekamen wir es in der täglichen anwaltlichen Praxis vermehrt mit Hofübergabeverträgen zu tun, in welchen sich unwirksame Klauseln befanden. Es stellte sich hierbei die Frage, welche Rechtsfolge sich hieraus ergibt, insbesondere jedoch auch die Auswirkungen der unwirksamen Klausel auf den gesamten Vertrag.

Die Rechtslage: Aus einer unwirksamen Klausel können keine Rechte hergeleitet werden. So führt z. B. die Unbestimmtheit einer Wohnrechtsbestellung zur Unwirksamkeit der Klausel und damit dazu, dass der Berechtigte keinen Anspruch auf Einräumung des Wohnrechts hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt jedoch, dass im Falle der Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäftes im Zweifel das gesamte Rechtsgeschäft nichtig ist, was zur Folge hätte, dass womöglich der gesamte Hofübergabevertrag nichtig und damit rückabzuwickeln wäre.

Das Vorgehen: Die Praxis bedient sich in Verträgen daher sogenannter Salvatorischer Klauseln. Diese statuieren, dass im Falle der Teilnichtigkeit die Wirksamkeit der übrigen Vertragsklauseln erhalten bleibt und ggflls. die unwirksame Klausel durch eine wirksame ersetzt wird. Entgegen der allgemeinen Ansicht kann ein Vertrag jedoch trotz salvatorischer Klausel im Gesamten nichtig sein, hierüber muss ein Richter im Streitfall im Rahmen einer Abwägung entscheiden.

Um diese Unsicherheiten und mögliche spätere Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über die Wirksamkeit eines Hofübergabevertrages zu umgehen empfiehlt es sich, Hofübergabeverträge ausführlich und in aller Ruhe vorzubereiten und sich vorab insbesondere rechtlich beraten zu lassen.

 

Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: Juni 2015, RA Geyer