Skip to main content

OVG KOBLENZ: ZUR BEZEICHNUNG „SUPERIOR“ AUF EINEM DEUTSCHSPRACHIGEN ETIKETT

Das OVG Koblenz (Urteil vom 10. September 2015 – 8 A 10345/15 –) hatte in einer Berufung über die Frage zu entscheiden, ob die Verwendung der Angabe „Superior“ auf einem in deutscher Sprache verfassten Etikett zulässig ist. Geklagt hatte der Inhaber einer Gutsverwaltung, der den Begriff verwenden wollte. Die Frage stellte sich vor dem Hintergrund, dass der Begriff „Superior“ für bestimmte Weine aus Portugal und Spanien als traditioneller Begriff europarechtlich geschützt ist. Darauf stützte sich die beklagte Behördenseite. Diese war der Auffassung, dass der Begriff „Superior“ in Deutschland nicht verwendet werden dürfe.

Das Gericht gab der Gutsverwaltung Recht und begründete seine Auffassung im Kern damit, dass eine Verletzung der europarechtlichen Vorschriften zum Schutz traditioneller Begriffe im Weinrecht nicht vorliege, da eine Verwendung des geschützten traditionellen Begriffes „Superior“ nur dann vorläge, wenn das portugiesische oder spanische Wort „Superior“ verwendet würden. Dies sei nicht der Fall, da der Verwender

„das Wort „Superior“ für einen deutschen Wein in deutscher Sprache verwende, weil das Etikett auch im Übrigen in deutscher Sprache beschriftet sei und zusätzlich auf dem Rücketikett erläutert, werde, dass das Wort „Superior“ in Anlehnung an die Bezeichnung „Superior“ für den Würdenträger einer Abtei verwendet wird, die früher das Weingut bewirtschaftet hat.“

Des Weiteren – so das Gericht –  sei die Angabe auch nicht falsch oder irreführend. Beim Durchschnittsverbraucher werde bei einem deutschen Weinbauerzeugnis nicht der Eindruck erweckt, es handele sich um einen Wein, der die Verwendungsvoraussetzungen für „Superior“-Weine aus Spanien oder Portugal erfüllt.

Anmerkung: An der Richtigkeit dieses Urteils kann durchaus gezweifelt werden. Es bleibt abzuwarten, ob gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt werden. Das einschlägige europäische Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung sehen in vergleichbaren Fällen wesentlich strengere Prüfungsmaßstäbe vor. Keinesfalls sollte das Urteil daher verallgemeinert werden. Bei der Verwendung von Bezeichnungen, die als traditionelle Begriffe geschützt sind oder mit diesen verwechselt werden können, ist äußerste Vorsicht geboten. Im Zweifelsfall sollte vorab rechtkundiger Rat eingeholt werden.

 

Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: November 2015, RA Peterle