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ABMAHNGEFAHR: GESCHÜTZTE MARKEN BEI DER WEINVERMARKTUNG BERÜCKSICHTIGEN; EIGEN MARKEN SCHÜTZEN

Immer wieder sind Weinbaubetriebe Ziel von markenrechtlichen Abmahnungen. Mit anwaltlichem Schreiben wird zunächst ein (vermeintlicher) markenrechtlicher Verstoß dargelegt und zur Unterzeichnung einer beiliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der Kostennote der abmahnenden Kanzlei aufgefordert.

 

Was ist bei einer markenrechtlichen Abmahnung zu tun?

Sollten Sie zur Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung aufgefordert werden, empfiehlt es sich einen kühlen Kopf zu bewahren und nicht vorschnell etwas zu unterschreiben. Nicht selten wird angesichts der Drohung mit weiteren rechtlichen Schritten übereilt eine Unterlassungserklärung abgegeben. Stellen Sie sicher, dass Sie gut beraten sind! Zunächst ist zu prüfen, ob tatsächlich das Markenrecht eines Mitbewerbers verletzt wird oder nicht. Ist dies der Fall, gilt es den geordneten Rückzug anzutreten. Tatsächlich ziehen gerichtliche Auseinandersetzungen um Markenrechte nicht selten sehr viel höhere Kosten nach sich als die außergerichtliche Beilegung des Streits. Dabei sollten mit der Gegenseite Regelungen hinsichtlich eines Abverkaufs getroffen werden, um eine Umetikettierung zu vermeiden.

 

Wie kann ich vorbeugen?

Durch eine frühzeitige kompetente anwaltliche Beratung kann man die Risiken am besten in den Griff bekommen. Aber auch Chancen und Potentiale, die sich aus dem rechtlichen Schutz der eigenen Marke(n) ergeben, lassen sich so optimal realisieren. Neue und bestehende Marken können geprüft und deren Eintragung veranlasst werden. Hierfür stehen Ihnen die Vertragsanwälte gerne zur Verfügung.

 

Hinweis: Der markenrechtliche Schutz besteht unabhängig von anderen Vorschriften (z.B. Weinbezeichnungs-; Lebenmittelkennzeichnungs- und Preisangabenrecht), die Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sind.

 

Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: Mai 2015, RA Peterle