ABÄNDERUNG DES VERSORGUNGSAUSGLEICHES NACH TOD DES IM RAHMEN DES DURCHGEFÜHRTEN VERSORGUNGSAUSGLEICHS AUSGLEICHSBERECHTIGTEN EX-PARTNERS

Wenn nicht form- und rechtswirksam bereits eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich getroffen wurde, erfolgt dessen Durchführung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens von Amts wegen.

Dabei überträgt grob skizziert jeder Ehepartner dem anderen im Wege des Versorgungsausgleichs die Hälfte seiner während der Ehezeit erzielten Rentenanwartschaften. Der Ehepartner mit den geringeren eigenen Rentenanwartschaften während der Ehezeit erwirbt vom anderen mit den höheren Rentenanwartschaften einen entsprechenden Ausgleichsanspruch.

Bei späteren Rentenzahlungen ergibt sich dann beim durch den Versorgungsausgleich Ausgleichspflichtigen ein entsprechender Abzug in Höhe des auf den Ex-Partner übertragenen Ausgleichsbetrags.

Stirbt der ausgleichsberechtigte Ex-Partner, profitiert dieser nicht mehr von dem Ausgleichsbetrag, die faktische Rentenkürzung erscheint dann unbillig.

Nach dem Urteil des BGH vom 20.06.2018 (Az.: XII ZB 624/15) ist in solchen Fällen nach entsprechendem Antrag beim Familiengericht über den durchgeführten Versorgungsausgleich entsprechend abändernd zu entscheiden.

Im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) anzuwenden (BGH FamRZ 2013, 1287, 1288) anwendbar, sodass der bereits vollzogene Versorgungsausgleich korrigiert werden kann, wenn ein Ehegatte verstorben ist.

Gerne beantragen wir in solchen Fällen für Sie die Abänderung des Versorgungsausgleichs.

Das dem Anwaltszwang unterliegende Abänderungsverfahren sollte aber umgehend nach Kenntnis vom Tod des durch den Versorgungsausgleich begünstigten Ex-Partners eingeleitet werden, da erst ab Antragsstellung (ex nunc) die Änderung nach der gerichtlichen Entscheidung eintritt.

Rechtsanwalt Thomas Frank

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