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WER IN EINEN HOF EINHEIRATET, SOLLTE SICH ABSICHERN!

Wenn ein Ehepaar keine Regelung trifft, gilt grundsätzlich der Güterstand des Zugewinnausgleich. Im Kern beinhaltet dies, dass bei einer Scheidung das während der Ehezeit hinzugewonnene Vermögen (mit einigen Ausnahmen) zu gleichen Teilen auf beide Partner aufgeteilt wird.  Für „normale“ Paare mag das eine sachgerechte Lösung sein, in der Landwirtschaft ist dies meist nicht der Fall.

Aufgrund des für landwirtschaftliche Betriebe bestehenden Ertragswertprivilegs, wird ein Hof trotz großer Investitionen und zeitlichen Engagements oft nur einen kleinen oder gar keinen Zugewinn in eine die Ausgleichsmasse einbringen. Bei einer Scheidung geht daher der eingeheiratete Ehegatte in vielen Fällen leer aus.

Die meisten wissen um das Problem und machen dennoch nichts. Zu oft wird der Verzicht auf Absicherung als Vertrauensbeweis zu Beginn einer Ehe gesehen. Die Konsequenz sind langwierige und teure Prozesse, in denen um das Bestehen des Ertragswertprivilegs, einzelne Vermögensbestandteile und Ausgleichsansprüche mit teuren Gutachten und langwierigen Prozessen gestritten wird.

Gerade in der Ehe sollte aber auch für den unverhofften Scheidungsfall eine fairer Interessenausgleich herbeigeführt werden. Es empfiehlt sich:

– eine genaue Vermögensaufstellung bei Beginn der Ehe,

– der Abschluss eines Ehevertrag zur Absicherung des einheiratenden Ehepartners, aber auch zur Sicherung der Existenz des Hofes und

– eine saubere Trennung und Dokumentation von Vermögensverhältnissen während der Ehe (Beispiel: Abschluss eines Darlehensvertrages, wenn der einheiratende Ehepartner in den Hof investiert)

In jedem Fall lohnt sich die Inanspruchnahme kompetenter Beratung. Es handelt sich um eine hoch komplexes Thema, welches deshalb hier nur in seinen Grundzügen dargestellt werden konnte.

 

Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: Februar 2014, RA Martin Peterle