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BEENDIGUNG VON PACHTVERTRÄGEN (TEIL 1/3): TOD DES (NIESSBRAUCHS-) VERPÄCHTER

Stirbt der Eigentümer eines Grundstücks, so bleibt ein Pachtvertrag in der bisherigen Form bestehen. Verpächter ist dann der entsprechende Erbe. Schwieriger sind Konstellationen, bei denen der Verpächter nicht Eigentümer, sondern Nießbrauchsberechtigter ist. Auch diese Rechtsposition berechtigt zur Verpachtung. Erlischt der Nießbrauch, was meist durch den Tod des nießbrauchsberechtigten Verpächters geschieht, setzt sich das  Pachtverhältnis nicht unbedingt mit dem Eigentümer fort.

Sonderkündigungsrecht der Eigentümer: Der Eigentümer ist im genannten Fall dazu berechtigt, das Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen, selbst wenn das Pachtverhältnis auf bestimmte Zeit abgeschlossen war.

Schaffung von Rechtssicherheit: Diese Situation ist für den Pächter naturgemäß unbefriedigend, da die langfristige Planung der Bewirtschaftung durch die so entstehende Rechtsunsicherheit empfindlich gestört wird. Das Gesetz stellt dem Pächter daher ein Instrument zur Verfügung, womit er selbst für Rechtssicherheit sorgen kann: Der Pächter kann nach Erlöschen des Nießbrauchs den Eigentümer unter Fristsetzung zur Erklärung darüber auffordern, ob von diesem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht wird. Erfolgt die Kündigung bis zur gesetzten Frist nicht, so erlischt das genannte Sonderkündigungsrecht für immer. Die Planungssicherheit des Pächters ist wieder hergestellt.

Änderung der Vertragsparteien: Grundsätzlich gelten bei der Auswechslung der Vertragsparteien von Pachtverträgen durch z. B. Tod oder Betriebsübergang (Hofübergabe) unterschiedliche Rechtsfolgen. Um sich vor unliebsamen Überraschungen zu schützen bzw. die Planungssicherheit zu bewahren, empfiehlt sich bereits im Vorfeld eine anwaltliche Beratung.

 

Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: Januar 2013, RA Geyer