Grundsätzlich ist der eingeschränkte oder gar vorübergehend eingestellte Betrieb infolge der Corona-Maßnahmen für sich noch kein betriebsbedingter Kündigungsgrund. Das Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber. Er kann z.B. bei Vorliegen der Voraussetzungen Kurzarbeit beantragen oder ggf. auch Entschädigungsansprüche nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz geltend machen.
Wie kann sich der Arbeitnehmer gegen eine solche Kündigung wehren?
Trotz des Corona-Virus ist die gesetzliche Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage einzuhalten. Ein Arbeitnehmer muss also innerhalb von drei Wochen (gerechnet ab Zugang der Kündigung) Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, wenn er sich gegen diese wehren will.
Geht die Kündigung dem Arbeitnehmer also zum Beispiel am 1.4.2020 zu, muss die Kündigungsschutzklage spätestens am 22.04.2020 beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen.
Bei Fristversäumnis gilt die Kündigung als wirksam, unabhängig davon, ob sie tatsächlich sozial gerechtfertigt war.
Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, kann er allenfalls noch einen Wiedereinsetzungsantrag stellen, wenn er nachweisen kann, dass er die Fristversäumnis nicht zu vertreten hat. Dies wäre z.B. ggf. (je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls) denkbar, wenn sich der Arbeitnehmer in Quarantäne befand und deshalb daran gehindert war, die Frist zu wahren.
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
Voraussetzung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist jedoch, dass das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestand und der Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Zudem gibt es weitere Differenzierungen, sodass eine Einzelfallprüfung im Zweifel unentbehrlich ist.
Sollte das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar sein, sind Kündigungen nur eingeschränkt überprüfbar, sollten nicht anderweitige Kündigungsschutzvorschriften einschlägig sein (z.B. Mutterschutzgesetz).
Arbeitgebermaßnahmen in Zeiten von Covid-19
Gerne beraten und unterstützen wir auch Arbeitgeber rechtlich, die wegen eingeschränktem oder eingestellten Geschäftsbetriebs sowie Auftragsrückgang dringende Maßnahmen treffen wollen, um die betriebswirtschaftliche Krise zu entschärfen.
In Betracht kommen u.a. arbeitsvertragliche Anpassungen und Gestaltungsmöglichkeiten, Antrag auf Kurarbeitsgeld, Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz.